Kreis Olpe – Stabsbereich 2
Westfälische Str. 75
57462 Olpe
04.10.2010
Sehr geehrte Damen und Herren,
ein langjähriger Mitarbeiter der Gemeindeverwaltung Finnentrop ist mit Wirkung zum 02.12.2009 durch amtsärztliches Gutachten der Kreisverwaltung Olpe als dauerhaft dienstunfähig qualifiziert worden. Diesem Bescheid ist seitens des Bürgermeisters, Herrn Dietmar Heß, inhaltlich nicht entsprochen worden In Konsequenz verweigerte der BM die Versetzung in den Ruhestand und strengte vielmehr im Kalenderjahr 2010 in der Summe 2 Privatgutachten an, die sodann die Pensionierung mit Wirkung zum 01.09.2010 bewirkten.
Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes kommt einem amtsärztlichen Gutachten grundsätzlich ein höherer Beweiswert zu als privatärztlichen Attesten. Hierfür sind die in der Regel im Vergleich zu einem Privatarzt besseren Kenntnisse eines Amtsarztes über die betrieblichen Belange und die von dem Beamten zu verrichtende Tätigkeit sowie seine größere Erfahrung bei der Beurteilung der Dienstfähigkeit maßgebend. Es spielt weniger eine Rolle, ob und wann einer Gesundheitsstörung Krankheitswert beizumessen ist. Ob und wann hingegen eine Störung mit Krankheitswert die Dienstfähigkeit beeinträchtigt, ist eine Frage, deren Entscheidung sachgerechter ein in arbeitsmedizinischen Fragen fachkundiger Amtsarzt treffen kann.
Der Erkrankte befand sich weiterhin seit dem 01.07.2009 in Altersteilzeit (Blockmodell). Der Arbeitsblock endet mit Wirkung zum 31.10.2014. Der Beamte erhält somit seit dem 01.07.2009 ein um 17 % verringertes Gehalt. Wird nun ein Beamter während des Arbeitsblocks pensioniert, bezeichnet das Gesetz diesen Vorgang als sog. Störfall. Die Folge ist, dass das verbleibende Gehalt in Höhe von 17 % von Beginn der Altersteilzeit bis zum Datum der Pensionierung nachzuzahlen ist.
Unter Berücksichtigung der geschilderten Sachverhalts errechnet sich, bedingt durch die über 8 Monate andauernde Nichtpensionierung des erkrankten Mitarbeiters, kumuliert eine monatliche Mehrbelastung für die Gemeinde (Differenz zwischen dem letzten vollen Bruttogehalt sowie den anzunehmenden Pensionsbrutto) in einer Größenordnung von ca. 1.170,00 .
Diesem im Internet sowie von Printmedien veröffentlichten Sachverhalt folgte seitens des Bürgermeisters die Einleitung eines Disziplinarverfahrens gegen den betroffenen Beamten.
Der Vorwurf stützt sich insbesondere auf die generelle Weitergabe von Informationen an politische Entscheidungsträger, ehemalige Mitarbeiter, unbeteiligte Dritte sowie Redakteure der Tagespresse. Das Verhalten begründe in Folge einen Verstoß gegen Dienst- und Treuepflichten.
Tatsächlich gründet die Weitergabe der eigenen Daten auf dem Recht der informationellen Selbstbestimmung. Es manifestiert im bundesdeutschen Recht, als Ausfluss der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, die Option eines jeden einzelnen, grundsätzlich selbst über die Preisgabe und Verwendung seiner personenbezogenen Daten zu bestimmen.
In Anbetracht des hier zu berücksichtigenden Sachverhalts bittet die SPD Fraktion im Rat der Gemeinde Finnentrop um Auskunft, ob
Meinen ausdrücklichen Dank bereits vorab für Ihre Bemühungen.
In Erwartung eines kurzfristigen Bescheids verbleibe ich
mit besten Grüßen
aus Finnentrop
Herbert J. Weber
SPD Fraktionsvorsitender
Settmecker Weg 38
57413 Finnentrop-Rönkhausen